Zum 1. Januar 2015 traten das Mess und Eichgesetz (MessEG) und die Mess und Eichverordnung(MessEV) in Kraft. Sie lösen damit das Eichgesetz (EichG) und die Eichordnung (EO) ab. Für die Verwender von Messgeräten und auch von Messwerten ergeben sich dadurch zum Teil neue Regelungen.
Unverändert gilt (jetzt nach § 33 Abs. 1 MessEG), dass Werte für Messgrößen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann verwendet werden dürfen, wenn das Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und das bedeutet im Regelfall: geeicht ist. Die Anschaffung einer geeichten Waage ist nun für Imker zwingend. Die Ausnahme der Nutzung von geeichten Gewichten gilt nicht mehr.
Es können sich aber mehrere Imker eine geeichte Waage teilen, die dann zur Abfüllung weitergegeben wird.
Eine Ausnahmeregelung wurde geschaffen: Umsatz von höchstens 5,00 € pro Geschäftsvorgang und einen Gesamtumsatz von maximal 2.000,00 € pro Jahr. Bereits bei dem Verkauf von 2 Gläsern an einen Kunden wird diese Regelung überschritten. Daher können Imker diese Ausnahmeregelung nicht anwenden.
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