Mittwoch, 8. Oktober 2014

Der Käfer mal zur Ansicht

Aethina tumida - Ispezione dell'alveare / Hive in…: http://youtu.be/wFb9EZeIIzc

Das Video zeigt den kleinen Beutenkäfer, der seit September in Italien wahrscheinlich aus Übersee eingeschleppt worden ist. Er befällt die Bienenbehausung und seine Maden zerstören die Waben und den Honig u.s.w.
Das wird dazu führen das der Honigpreis steigen und der Preis für Ableger auch.  

Dienstag, 7. Oktober 2014

Der kleine Beutenkäfer in Italien

Der ausgewachsene Käfer ist rund einen halben Zentimeter lang. Seine Larven erinnern entfernt an Wachsmottenlarven.

Der Kleine Beutenkäfer wurde in der Provinz Reggio Calabria in der Nähe des Hafens von Gioia Tauro nachgewiesen. Dies meldete das italienische Gesundheitsministerium am Wochenende. In einer Imkerei wurden sowohl ausgewachsene Käfer als auch Larven in Ablegern gefunden. Zurzeit wird untersucht, ob es sich der Käfer erst vor kurzem eingeschleppt wurde oder ob er sich bereits seit längerer Zeit in der Region aufhält. Nur auf Basis dieser Erhebung kann eine ausreichende Bekämpfung des Schädlings organisiert werden.

Der Kleine Beutenkäfer kommt ursprünglich in Afrika südlich der Sahara vor. In den 1990er-Jahren wurde er in die USA, später auch nach Australien und in andere Länder eingeschleppt. Dort hatte er in der Anfangszeit starke Schäden verursacht. In den letzten Jahren ist es nach aufklärenden Studien allerdings ruhig um den Käfer geworden.

Vor rund zehn Jahren hatte der Kleine Beutenkäfer Europa schon einmal erreicht. Damals tauchte er in Portugal auf. Seine Ausbreitung konnte durch rigorose Maßnahmen allerdings gestoppt werden. Die Gefahr einer Einschleppung des Schädlings führte zu strikteren Einfuhrregeln für Bienen in die EU. Allerdings halten sich immer wieder einige Imker nicht an die Bestimmungen und gefährden auf diese Weise die europäische Imkerei. 
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Sonntag, 7. September 2014

Bienenrecht

Das deutsche Bienenrecht ist Bestandteil des Dritten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 961 bis 964). Es handelt sich also um sachenrechtliche Vorschriften. Zwei bienenrechtliche Vorschriften finden sich ebenfalls in den §§ 383 und 384 öABGB.

§§ 961 bis 964 BGB

  • § 961 BGB: Da es sich bei Bienen grundsätzlich um wilde Tiere (also Tiere, die niemandem gehören und frei leben, § 960 BGB) handelt, wird ein Schwarm (Königin und zugehörige Arbeitsbienen) herrenlos, das heißt, zur Aneignung durch Dritte frei, sobald er aus dem Stock auszieht. Denn anders als andere Nutztiere legen die Bienen die nach § 960 Abs. 3 BGB maßgebende Gewohnheit, an einen bestimmten Ort zurückzukehren, plötzlich aber regelmäßig ab. Verfolgt der bisherige Eigentümer den Schwarm unverzüglich, kann er weiter das Eigentum an dem Schwarm beanspruchen, es sei denn, er gibt die Verfolgung auf.
  • § 962 BGB: Solange er den Schwarm verfolgt, darf der Eigentümer auch fremde Grundstücke betreten. Findet der Schwarm einen neuen leeren Stock, darf der Eigentümer diesen öffnen, um die Bienen einzufangen und auch Waben herausbrechen. Richtet er dabei Schäden an, so hat er diese zu ersetzen.
  • § 963 BGB: Vereinigen sich Schwärme, so gehört der Gesamtschwarm den Eigentümern, die ihre jeweiligen Schwärme verfolgt haben, zu gleichen Teilen.
  • § 964 BGB: Zieht ein Schwarm in einen bereits besetzten Stock, so gehört er dem Eigentümer des Volks, welches bisher darin wohnte. Der Eigentümer des einziehenden Schwarms verliert seine Rechte.

Bedeutung

Das Bienenrecht im BGB wird in der Rechtslehre gemeinhin für den unbedeutendsten Regelungskreis des deutschen Privatrechts gehalten. Der Palandt und das Rechtsinformationssystem Juris verzeichnen keine ergangene Gerichtsentscheidung zu diesem Bereich.

Weitere Regelungen

Neben den sachenrechtlichen Vorschriften gibt es weitere Rechtsvorschriften, die für die Bienenhaltung von Bedeutung sind.
Der Imker haftet für seine Bienen als Tierhalter nach § 833 BGB. Dabei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Der Tierhalter haftet ohne Verschulden, allein deshalb, weil er durch die Tierhaltung auf Grund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens eine Gefahr für fremde Rechtsgüter schafft. Der Imker haftet stets nach § 833 Satz 1 BGB nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung. Die in § 833 Satz 2 für Haustiere unter bestimmten Umständen vorgesehene Möglichkeit, durch einen Entlastungsbeweis eine Haftung zu vermeiden, ist auf Bienen nicht anwendbar. Sie können mangels Beherrschbarkeit durch den Tierhalter nicht als „Haustiere“ angesehen werden.
Die Frage, ob ein Imker auf einem Grundstück Bienen halten kann oder ob ein Grundstücksnachbar wegen einer von den Bienen ausgehenden Störung verlangen kann, dies zu unterlassen, richtet sich nach § 906 BGB. Bienen sind dort im Gesetz zwar nicht erwähnt, werden aber, trotz ihrer Körperlichkeit, von der Rechtsprechung als „ähnliche Einwirkungen“ im Sinne des Gesetzes angesehen. Nach § 906 Abs. 1 BGB kann die Unterlassung der Bienenhaltung nicht verlangt werden, wenn das Grundstück nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Handelt es sich demgegenüber um eine wesentliche Beeinträchtigung, so kann diese nicht verboten werden, wenn sie im betreffenden Gebiet ortsüblich ist und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Andere bienenrechtliche Regelungen sind öffentlich-rechtlicher Natur. So regeln Landesgesetze die Ausweisung von Schutzbezirken für die Befruchtung von Bienenköniginnen (zur Förderung der Bienenzucht).
Wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gelten für Bienen in Deutschland zudem eigene tierseuchenrechtliche Vorschriften in Gestalt der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) des Bundes, um die Ausbreitung von Krankheiten und Parasiten wie Amerikanische Faulbrut, Kleiner Beutenkäfer und Befall mit verschiedenen Milben wie Acarapidose, Varroose (früher: Varroatose) und Tropilaelapsose zu vermeiden. Um eine entsprechende Überwachung zu ermöglichen, ist der Imker verpflichtet, den Beginn der Bienenhaltung der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 1a BienSeuchV). Werden Bienenvölker an einen anderen Ort verbracht, ist der dort zuständigen Behörde eine Gesundheitsbescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen Amtstierarztes vorzulegen (§ 5 BienSeuchV).

Geschichte

Schon die Institutionen aus dem Corpus Iuris Civilis von 533 enthalten bienenrechtliche Bestimmungen, welche denen des BGB ähnlich sind: examen, quod ex alveo tuo evolaverit, eo usque tuum esse intellegitur, donec in conspectu tuo est nec difficilis eius persecutio est: alioquin occupantis fit., deutsch: Der Bienenschwarm, der aus deinem Stock auszieht, wird solange als dein Eigentum angesehen, wie er in deinem Blickfeld bleibt und nicht schwer zu verfolgen ist. Andernfalls wird er Eigentum dessen, der ihn sich als nächster aneignet (Inst. 2.1.14)[6].
Im frühen Mittelalter gab es schwere Strafen für den Diebstahl von Bienen und Honig. Die ältesten überlieferten Bienengesetze stammen aus der Lex Salica, dem Salischen Gesetz aus dem Jahr 510. Im Jahr 643 verankerten die Westgoten den Wildbienenfang im Gesetzbuch Lex Romana Visigothorum und führten bereits eine Haftpflicht bei Schäden durch Bienen ein. Eine Urkunde des Herzogs Odilo von Bayern belegt 748 erstmals die Zeidlerei.

Sonntag, 31. August 2014

Asiatische Großwespe eingeschleppt in Europa

Vespa Vellutina Nigrithorax
Dieser Artikel wurde uns von Dr.Alberto Dal Moro zur Verfügung gestellt. Dal Moro ist Imker und stammt aus Venedig, seine Bienenvölker stehen in der Provinz Venezien und im Bundesland Salzburg. Beruflich war er lange Jahre als Konsulent in Salzburg tätig.
Das Leben eines Bienenzüchters wird immer mehr zum Leidensweg. Nach den traditionellen Krankheiten der Bienen, kam vor 30 Jahren die Varroa destructor hinzu. Wir haben es nicht geschafft sie auszurotten, sondern wir haben eine Selektion dieser Milbe geschaffen, sodass es immer schwieriger wird, sie zu bekämpfen. Leider sind das der Unglücke nicht genug, denn im Jahr 2004 sind in Frankreich, in einem mit Terrakottavasen gefüllten Container, Königinnen im Winterschlaf der Vespa Vellutina nigrithorax, gelandet.
Um genau zu sein, das erste Vorkommen fand tatsächlich in "Lot e Garonne" im Südwesten Frankreichs statt. Hervorgerufen durch einen Ornitologen, den die ihm bis dahin unbekannte Vespe interessierte.Image

Vespa Vellutina nigrithorax  ist ein wenig kleiner als die europäische Hornisse. Die Königin erreicht eine Größe von 35 mm, die Arbeiterin 30 mm. Sie unterscheiden sich durch schwarze Brust und schwarzen Unterleib, wobei das 4. Segment des Unterleibs gelb ist, sowie auch die Beine gelb sind.

Ihr Stachel ist 6 mm lang. Die Nester werden mit gekauten Holzfasern hergestellt und erreichen eine Höhe von 1 m sowie einen Durchmesser von 80 cm.  Jedes Jahr im Herbst produzieren sie 150 – 200 Stifterköniginnen, die sich anschließend zum Überwintern einen geschützten Unterschlupf suchen um im Frühling ein neues Volk gründen zu können. Diese Wespen sind sehr aggressiv, auch gegenüber  Menschen und ihre Stiche können tödlich wirken. Gerade in diesen Tagen (offizieller Bericht aus Xinhua,China), kamen 41 Personen durch Stiche zu Tode und 1600 mußten ins Krankenhaus eingeliefert werden. Für Bienenzüchter und Obstbauern bedeuten sie große Schäden.

In den Monaten August und September greifen die Wespen die Bienenstöcke an und  indem sie Bienen, Larven und Honig in ihr eigenes Nest bringen, zerstören sie das Volk. Schätzungen zufolge braucht ein Stock der Vespa Velutina mindestens ½ kg Bienen pro Tag, um ihre eigene Brut zu ernähren. Die Obstbauern erleiden deswegen große Schäden, weil sich die Wespe auch von Fruchtsaft ernährt und mit ihren starken Unterkiefern die Frucht zerstört.

Seit dem ersten Auftreten im Jahre 2004 hat die asiatische Wespe 1200 km² im Süden Frankreichs befallen. Allein im Gebiet um Bordeaux schätzt man an die 40.000 Nester. Von Frankreich aus befielen sie dann das Baskenland und sind heute in Nord-Katalonien und Portugal angelangt. Dieses Jahr wurden sie erstmals in Italien, in der Region Ligurien, gesichtet. Um sich zur Wehr zu setzen erfinden die Imker eigenständig Fallen, Netze oder Kleber, aber all diese Maßnahmen sind nur ein Tropfen auf den heißen Stein. In Asien haben die Bienen in ihrer jahrtausende alten Entwicklung Abwehr-mechanismen entwickelt. Die Biene APIS CERANA z.B. umklammert die Wespe solange, bis im Inneren eine Temperatur von 45° C entsteht und die Wespe stirbt. In Europa dagegen begegnen die Bienen diesem Feind zum ersten Mal. Api Mellifera hat keine Abwehr-mechanismen gegen diesen übermächtigen Feind.

Die spanischen Behörden haben sich dieses Problems schon ernsthaft und geschlossen angenommen, auch die EU hat reagiert, aber bis jetzt nur mit Worten. Es ist natürlich, daß an erster Stelle die Verteidigung der Menschen steht, dagegen kann man mit der Feuerwehr ein schreiten. Aber außerhalb von Dörfern und Städten trifft es die Forstleute, Ranger und Bienenzüchter, die aber immer im Einvernehmen mit den Kommunen vorgehen müssen.  Trotz allem bin ich perplex über die konkreten Möglichkeiten zur Ausrottung dieser Insekten die nur dann möglich ist, wenn man die Königinnen eliminiert. Wir Imker stehen vor einem neuen, großen Problem.

Wenn die Nester jedoch nur dann sichtbar werden, wenn die Bäume das Laub verloren haben, ist es zu spät. Die Stifterköniginnen sind schon auf der Suche nach einem Winterquartier ausgeflogen und die Nester sind leer. Für unsere Bienenvölker und die Imkerei ist es nur eine Frage der Zeit bis sich die Wespe in Europa verbreitet hat.
Im Frühjahr 2013 ist die Vellutina in Ligurien (Norditalien) angekommen, im Herbst war sie im Piemont. In der Provinzstadt Cuneo wurden bereits mehrere große Nester entdeckt. Dies bedeutet, dass die Großwespe die Alpen bereits überschritten hat und zwischenzeitlich in der norditalienischen Poebene Einzug gehalten hat. Die Poebene birgt keine natürlichen Hindernisse, sie wird die Lombardei überqueren, dann das Veneto und über das Kanaltal Österreich erreichen. Maßnahmen sollten immer vor dem Eintreffen der Wespe eingeleitet werden um Panik zu verhindern. Österreich hat max. 5-7 Jahre Zeit um sich darauf einzustellen. Gerade wir Imker sollten uns keine Illusionen machen, dass wir von dieser Invasion verschont bleiben werden. Die Wespe wird kommen.
Jetzt ist es noch Zeit zu prüfen und zu organisieren, aus Maßnahmen zu lernen die in den ersten Ländern des Befalls getroffen worden sind. Es wird wichtig sein die asiatische Großwespe von Anfang an konsequent, effizient zu bekämpfen. Sonst wird die Milbe Varroa destructor in der Bienenhaltung zum geringsten Problem werden.

Dr. Alberto Dal Moro

Amerikanische Faulbrut

Was ist Amerikanische Faulbrut?
Bei dieser Erkrankung handelt es sich um eine bakterielle Infektionskrankheit, die die Brut der betroffenen Bienenvölker befällt. Die Brut stirbt größtenteils ab, was zur Folge hat, das die Zahl der Bienen in dem Volk immer geringer wird und das Volk schlussendlich nicht mehr die notwendige Stärke aufweist, um zu überwintern.
Die Krankheit ist für den Menschen ungefährlich, der Honig kann ohne jede Einschränkung auch weiterhin verzehrt werden.
Die amerikanische Faulbrut gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen. Der betroffene Bienenstand muss gesperrt werden und es muss ein Sperrbezirk eingerichtet werden. Im Sperrbezirk sind alle Bienenvölker und Bienenstände auf Amerikanische Faulbrut zu überprüfen und bewegliche Bienenstände und Bienenvölker dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. Außerdem dürfen Bienen nicht in den Sperrbezirk eingebracht werden.
Die von der Faulbrut betroffenen Bienenvölker sind entweder zu töten (abzuschwefeln) oder mittels des Kunstschwarmverfahrens zu sanieren.
Die getroffenen Maßnahmen sind erst dann aufzuheben wenn durch zwei klinische Untersuchungen der restlichen Bienenvölker im betroffenen Bestand wie auch im Sperrbezirk keine Anzeichen für Faulbrut festgestellt werden. Eine dieser Untersuchungen kann dabei auch durch die Untersuchung einer Futterkranzprobe ersetzt werden.




Ein Beispiel der Faulbrutsanierung, des IV Wolfsburg, . https://www.facebook.com/pages/Imkerverein-Wolfsburg/444925225570660?id=444925225570660&sk=photos_stream

Donnerstag, 21. August 2014

Vorbereitung auf den Winter

Die Vorbereitung auf den Winter sind im vollen Gange. Einfügen, Varroa behandlung, Wabenhygene. 
In den kommenden Wochen werden die ganzen Völker mit 400 kg Zucker eingefüttert und danach nochmalig mit Ameisensäure behandelt. Damit die Bienenvölker durch den Winter kommen.

Montag, 11. August 2014

Sonnenwachsschmelzer

Da der alte Sonnenwachsschmelzer nicht mehr zu reparieren ging musste ein neuer her.
Hier ein paar Bilder von dem neuen.

Vorteil der neuen Sonnenwachsschmelzer ist das 11 DNM Waben rein gehen!
Beim alten waren es nur 4 Stück
 

Abschied von Dr. Gerhard Liebig

  Dr. Gerhard Liebig ist am 19. Mai 2026 verstorben. Mit ihm verlieren die Imkerei und die Bienenkunde eine der prägenden Stimmen der letz...