Sonntag, 7. September 2014

Bienenrecht

Das deutsche Bienenrecht ist Bestandteil des Dritten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 961 bis 964). Es handelt sich also um sachenrechtliche Vorschriften. Zwei bienenrechtliche Vorschriften finden sich ebenfalls in den §§ 383 und 384 öABGB.

§§ 961 bis 964 BGB

  • § 961 BGB: Da es sich bei Bienen grundsätzlich um wilde Tiere (also Tiere, die niemandem gehören und frei leben, § 960 BGB) handelt, wird ein Schwarm (Königin und zugehörige Arbeitsbienen) herrenlos, das heißt, zur Aneignung durch Dritte frei, sobald er aus dem Stock auszieht. Denn anders als andere Nutztiere legen die Bienen die nach § 960 Abs. 3 BGB maßgebende Gewohnheit, an einen bestimmten Ort zurückzukehren, plötzlich aber regelmäßig ab. Verfolgt der bisherige Eigentümer den Schwarm unverzüglich, kann er weiter das Eigentum an dem Schwarm beanspruchen, es sei denn, er gibt die Verfolgung auf.
  • § 962 BGB: Solange er den Schwarm verfolgt, darf der Eigentümer auch fremde Grundstücke betreten. Findet der Schwarm einen neuen leeren Stock, darf der Eigentümer diesen öffnen, um die Bienen einzufangen und auch Waben herausbrechen. Richtet er dabei Schäden an, so hat er diese zu ersetzen.
  • § 963 BGB: Vereinigen sich Schwärme, so gehört der Gesamtschwarm den Eigentümern, die ihre jeweiligen Schwärme verfolgt haben, zu gleichen Teilen.
  • § 964 BGB: Zieht ein Schwarm in einen bereits besetzten Stock, so gehört er dem Eigentümer des Volks, welches bisher darin wohnte. Der Eigentümer des einziehenden Schwarms verliert seine Rechte.

Bedeutung

Das Bienenrecht im BGB wird in der Rechtslehre gemeinhin für den unbedeutendsten Regelungskreis des deutschen Privatrechts gehalten. Der Palandt und das Rechtsinformationssystem Juris verzeichnen keine ergangene Gerichtsentscheidung zu diesem Bereich.

Weitere Regelungen

Neben den sachenrechtlichen Vorschriften gibt es weitere Rechtsvorschriften, die für die Bienenhaltung von Bedeutung sind.
Der Imker haftet für seine Bienen als Tierhalter nach § 833 BGB. Dabei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung. Der Tierhalter haftet ohne Verschulden, allein deshalb, weil er durch die Tierhaltung auf Grund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens eine Gefahr für fremde Rechtsgüter schafft. Der Imker haftet stets nach § 833 Satz 1 BGB nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung. Die in § 833 Satz 2 für Haustiere unter bestimmten Umständen vorgesehene Möglichkeit, durch einen Entlastungsbeweis eine Haftung zu vermeiden, ist auf Bienen nicht anwendbar. Sie können mangels Beherrschbarkeit durch den Tierhalter nicht als „Haustiere“ angesehen werden.
Die Frage, ob ein Imker auf einem Grundstück Bienen halten kann oder ob ein Grundstücksnachbar wegen einer von den Bienen ausgehenden Störung verlangen kann, dies zu unterlassen, richtet sich nach § 906 BGB. Bienen sind dort im Gesetz zwar nicht erwähnt, werden aber, trotz ihrer Körperlichkeit, von der Rechtsprechung als „ähnliche Einwirkungen“ im Sinne des Gesetzes angesehen. Nach § 906 Abs. 1 BGB kann die Unterlassung der Bienenhaltung nicht verlangt werden, wenn das Grundstück nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Handelt es sich demgegenüber um eine wesentliche Beeinträchtigung, so kann diese nicht verboten werden, wenn sie im betreffenden Gebiet ortsüblich ist und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Andere bienenrechtliche Regelungen sind öffentlich-rechtlicher Natur. So regeln Landesgesetze die Ausweisung von Schutzbezirken für die Befruchtung von Bienenköniginnen (zur Förderung der Bienenzucht).
Wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gelten für Bienen in Deutschland zudem eigene tierseuchenrechtliche Vorschriften in Gestalt der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) des Bundes, um die Ausbreitung von Krankheiten und Parasiten wie Amerikanische Faulbrut, Kleiner Beutenkäfer und Befall mit verschiedenen Milben wie Acarapidose, Varroose (früher: Varroatose) und Tropilaelapsose zu vermeiden. Um eine entsprechende Überwachung zu ermöglichen, ist der Imker verpflichtet, den Beginn der Bienenhaltung der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 1a BienSeuchV). Werden Bienenvölker an einen anderen Ort verbracht, ist der dort zuständigen Behörde eine Gesundheitsbescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen Amtstierarztes vorzulegen (§ 5 BienSeuchV).

Geschichte

Schon die Institutionen aus dem Corpus Iuris Civilis von 533 enthalten bienenrechtliche Bestimmungen, welche denen des BGB ähnlich sind: examen, quod ex alveo tuo evolaverit, eo usque tuum esse intellegitur, donec in conspectu tuo est nec difficilis eius persecutio est: alioquin occupantis fit., deutsch: Der Bienenschwarm, der aus deinem Stock auszieht, wird solange als dein Eigentum angesehen, wie er in deinem Blickfeld bleibt und nicht schwer zu verfolgen ist. Andernfalls wird er Eigentum dessen, der ihn sich als nächster aneignet (Inst. 2.1.14)[6].
Im frühen Mittelalter gab es schwere Strafen für den Diebstahl von Bienen und Honig. Die ältesten überlieferten Bienengesetze stammen aus der Lex Salica, dem Salischen Gesetz aus dem Jahr 510. Im Jahr 643 verankerten die Westgoten den Wildbienenfang im Gesetzbuch Lex Romana Visigothorum und führten bereits eine Haftpflicht bei Schäden durch Bienen ein. Eine Urkunde des Herzogs Odilo von Bayern belegt 748 erstmals die Zeidlerei.

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