Ab 2016 gelten neue steuerliche Vorgaben für Imker
Anders als bei Brot, Butter oder Marmelade fallen beim Verkauf von Honig nicht zwingend Abgaben an. Bis zu einer bestimmten Anzahl von Bienenvölkern müssen Imker keine oder nur pauschale Steuern zahlen. Ab 2016 gibt es dafür endlich klare gesetzliche Vorgaben.
Für die meisten Hobbyimker ist die Bienenhaltung „Liebhaberei“ – im wahrsten Sinne des Wortes und auch was das Steuergesetz betrifft. Von „Liebhaberei“ spricht man im Zusammenhang mit der Einkommensteuer dann, wenn keine Absicht zur Gewinnerzielung besteht – wenn sich Einnahmen und Ausgaben in etwa ausgleichen. Imker mit weniger als 30 Bienenvölkern haben sich in der Vergangenheit meist darauf berufen. Dass die Imkerei dann als „Liebhaberei“ zu werten ist, wurde als ungeschriebenes Gesetz von einem zum anderen weitergegeben. Die meisten Finanzämter akzeptierten das, obwohl klar ist, dass man mit 30 Bienenvölkern schon eine ordentliche Menge an Honig produzieren kann – definitiv mehr als man selbst verzehren kann. Wirkliche Rechtssicherheit bestand damit bislang jedoch nicht und Imker, die ihren Honig beispielsweise mit Rechnung an Supermärkte verkauften, mussten theoretisch damit rechnen, dass das Finanzamt Steuern verlangt.
Seit dem Jahresbeginn hat sich die Lage nun allerdings geändert, denn mit dem Jahressteuergesetz 2015 gibt es endlich eindeutige Vorgaben für die Bienenhaltung. Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2016. Jetzt steht die Anzahl der Bienenvölker gesetzlich fest, die über eine Besteuerung der Einkünfte aus dem Honigverkauf entscheiden. Allerdings gelten auch einige steuerliche Besonderheiten.
Nur Wirtschaftsvölker zählen
Grundsätzlich gilt ab dem Steuerjahr 2016: Imker mit höchstens 30 Bienenvölkern müssen keinen Gewinn versteuern, wer bis zu 70 Völker betreut, darf pauschal 1.000 Euro als Gewinn angeben und muss nur darauf Steuern bezahlen. „Bei unter 30 Bienenvölkern passiert einkommensteuerlich gar nichts“, erklärt Steuerfachmann Werner Burkhart, der auch den Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund berät.
Im Klartext: ab 31 Völkern wird die Pauschalsteuer von 1.000 Euro und ab 71 Völkern die reguläre Einkommensteuer fällig. „Gezählt werden allerdings nur Wirtschaftsvölker, deren Honig man erntet, keine Ableger“, fügt Burkhart hinzu.
Mit dem Gesetzestext gilt nun endlich eine rechtlich sichere Grundlage, auf die sich jeder Imker berufen kann – egal, was er mit seinem Honig macht und an wen er ihn, in welcher Form, verkauft. „Ob mit oder ohne Rechnung ist nicht ausschlaggebend“, erklärt der Steuerexperte. Deshalb muss jeder Imker, der weniger als 30 Bienenvölker besitzt, keine Angaben zu den Gewinnen in der Steuererklärung machen. Ratsam ist es trotzdem, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen, auch wenn diese nur der eigenen Abrechnung dienen.
Die Einkünfte aus der Imkerei werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte jedoch in bestimmten Fällen nur dann angesetzt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. „Dieser Freibetrag wird dann gewährt, wenn die Summe der Einkünfte, z.B. aus Lohn oder einem Gewerbe, 30.700 Euro nicht übersteigt“, erklärt Werner Burkhart. Der Freibetrag soll ein Existenzminimum absichern. FürEhepaare gilt ein Freibetrag von 1.800 Euro bei der Einkommensgrenze von 61.400 Euro.
Steuerlich sind Imker Landwirte
Wer seinen Gewinn aus dem Honigverkauf allerdings nicht versteuert und die Grenze von 30 Bienenvölkern nutzt, kann auch keine Ausgaben steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für die Pauschalsteuer auf 70 Bienenvölker. „Wer mehr als 30 und weniger als 70 Völker hat, kann zwischen der pauschalen Angabe von 1.000 Euro als Gewinn und der normalen Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben wählen“, sagt Burkhart. Die Angaben gehören in die Abteilung „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“, denn rein einkommensteuerrechtlich ist jeder Imker Landwirt.
Etwas mehr zu beachten haben diejenigen Imker, die aufgrund weiter unternehmerischer Tätigkeiten bereits umsatzsteuerpflichtig sind. Zwar bleiben die Gewinne „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ und sind nur dann verpflichtend der Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn die Völkerzahl die genannten Grenzen übersteigt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt der Imker allerdings als Unternehmer, der auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss – unabhängig von der Völkerzahl. Das gilt dann, wenn er mehr als 17.500 Euro Gesamtumsatz tätigt und Produkte zukauft, die er als Imker weiterveräußert.
Hierbei gelten drei Umsatzsteuersätze: Sieben Prozent für zugekaufte Lebensmittel wie z. B. Gummibärchen oder Honig von anderen Imkern. 10,7 Prozent für selbstproduzierten Honig, Pollen oder Rohwachs und 19 Prozent für beispielsweise Honigsalben oder Met. Von dieser Umsatzsteuer kann der Imker die ihm hierfür in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Verkauft der Imker aber nur seine eigenen Produkte und kauft nichts zu, gilt die pauschale Umsatzversteuerung für Landwirte nach § 24 Umsatzsteuergesetz: „Einer Umsatzsteuer von 10,7 Prozent wird eine pauschale Vorsteuer von 10,7 Prozent gegenübergestellt, so dass letztlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist“, erklärt der Fachmann.
Die Umsatzsteuer inklusive des geltenden Steuersatzes muss in Rechnungen gesondert ausgewiesen sein. Für all diejenigen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind (Kleinunternehmer mit einem Gesamtumsatz von unter 17.500 Euro) gilt, dass sie für den Verkauf des selbstproduzierten Honigs zwar 10,7 Prozent Umsatzsteuer ausweisen können; für alle zugekauften und weiterveräußerten Waren, darf aber keine Umsatzsteuer angegeben werden. Ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist zu empfehlen. Er kann z.B. lauten: „Laut §19 Kleinunternehmergesetz mehrwertsteuerbefreit.“
Das muss in der Rechnung stehen
Weitere Pflichtangaben für jede Rechnung sind: Name und Anschrift des Honigverkäufers und des Käufers, Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer (eine fortlaufende Nummer über das ganze Steuerjahr hinweg), Art und Menge der gelieferten Waren (also des Honigs oder anderer Bienenprodukte) und die Summe als Netto- und als Bruttowert (zwei Mal die selbe Summe, wenn keine Umsatzsteuer anfällt).
Ein kleiner Zusatz zu den Neuregelungen 2016: Bei Paaren, Freunden oder Verwandten, die gemeinsam imkern, gilt auch die Grenze von 30 bzw. 70 Bienenvölkern – und zwar gemeinsam. Nur wenn es sich um zwei getrennte Betriebe handelt – also auch eine doppelte Ausstattung mit Schleuder, Werkzeug und weitere Ausrüstung vorhanden ist – und sich die Imkerkollegen quasi nur gegenseitig aushelfen, darf jeder 30 oder 70 Völker besitzen und bleibt steuerfrei bzw. darf pauschal versteuern. Das sollte aber niemanden davon abhalten, sich mit anderen Imkern auszutauschen, sich zu helfen oder auch mal Werkzeug zu verleihen.
Anders als bei Brot, Butter oder Marmelade fallen beim Verkauf von Honig nicht zwingend Abgaben an. Bis zu einer bestimmten Anzahl von Bienenvölkern müssen Imker keine oder nur pauschale Steuern zahlen. Ab 2016 gibt es dafür endlich klare gesetzliche Vorgaben.
Für die meisten Hobbyimker ist die Bienenhaltung „Liebhaberei“ – im wahrsten Sinne des Wortes und auch was das Steuergesetz betrifft. Von „Liebhaberei“ spricht man im Zusammenhang mit der Einkommensteuer dann, wenn keine Absicht zur Gewinnerzielung besteht – wenn sich Einnahmen und Ausgaben in etwa ausgleichen. Imker mit weniger als 30 Bienenvölkern haben sich in der Vergangenheit meist darauf berufen. Dass die Imkerei dann als „Liebhaberei“ zu werten ist, wurde als ungeschriebenes Gesetz von einem zum anderen weitergegeben. Die meisten Finanzämter akzeptierten das, obwohl klar ist, dass man mit 30 Bienenvölkern schon eine ordentliche Menge an Honig produzieren kann – definitiv mehr als man selbst verzehren kann. Wirkliche Rechtssicherheit bestand damit bislang jedoch nicht und Imker, die ihren Honig beispielsweise mit Rechnung an Supermärkte verkauften, mussten theoretisch damit rechnen, dass das Finanzamt Steuern verlangt.
Seit dem Jahresbeginn hat sich die Lage nun allerdings geändert, denn mit dem Jahressteuergesetz 2015 gibt es endlich eindeutige Vorgaben für die Bienenhaltung. Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2016. Jetzt steht die Anzahl der Bienenvölker gesetzlich fest, die über eine Besteuerung der Einkünfte aus dem Honigverkauf entscheiden. Allerdings gelten auch einige steuerliche Besonderheiten.
Nur Wirtschaftsvölker zählen
Grundsätzlich gilt ab dem Steuerjahr 2016: Imker mit höchstens 30 Bienenvölkern müssen keinen Gewinn versteuern, wer bis zu 70 Völker betreut, darf pauschal 1.000 Euro als Gewinn angeben und muss nur darauf Steuern bezahlen. „Bei unter 30 Bienenvölkern passiert einkommensteuerlich gar nichts“, erklärt Steuerfachmann Werner Burkhart, der auch den Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund berät.
Im Klartext: ab 31 Völkern wird die Pauschalsteuer von 1.000 Euro und ab 71 Völkern die reguläre Einkommensteuer fällig. „Gezählt werden allerdings nur Wirtschaftsvölker, deren Honig man erntet, keine Ableger“, fügt Burkhart hinzu.
Mit dem Gesetzestext gilt nun endlich eine rechtlich sichere Grundlage, auf die sich jeder Imker berufen kann – egal, was er mit seinem Honig macht und an wen er ihn, in welcher Form, verkauft. „Ob mit oder ohne Rechnung ist nicht ausschlaggebend“, erklärt der Steuerexperte. Deshalb muss jeder Imker, der weniger als 30 Bienenvölker besitzt, keine Angaben zu den Gewinnen in der Steuererklärung machen. Ratsam ist es trotzdem, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen, auch wenn diese nur der eigenen Abrechnung dienen.
Die Einkünfte aus der Imkerei werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte jedoch in bestimmten Fällen nur dann angesetzt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. „Dieser Freibetrag wird dann gewährt, wenn die Summe der Einkünfte, z.B. aus Lohn oder einem Gewerbe, 30.700 Euro nicht übersteigt“, erklärt Werner Burkhart. Der Freibetrag soll ein Existenzminimum absichern. FürEhepaare gilt ein Freibetrag von 1.800 Euro bei der Einkommensgrenze von 61.400 Euro.
Steuerlich sind Imker Landwirte
Wer seinen Gewinn aus dem Honigverkauf allerdings nicht versteuert und die Grenze von 30 Bienenvölkern nutzt, kann auch keine Ausgaben steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für die Pauschalsteuer auf 70 Bienenvölker. „Wer mehr als 30 und weniger als 70 Völker hat, kann zwischen der pauschalen Angabe von 1.000 Euro als Gewinn und der normalen Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben wählen“, sagt Burkhart. Die Angaben gehören in die Abteilung „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“, denn rein einkommensteuerrechtlich ist jeder Imker Landwirt.
Etwas mehr zu beachten haben diejenigen Imker, die aufgrund weiter unternehmerischer Tätigkeiten bereits umsatzsteuerpflichtig sind. Zwar bleiben die Gewinne „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ und sind nur dann verpflichtend der Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn die Völkerzahl die genannten Grenzen übersteigt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt der Imker allerdings als Unternehmer, der auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss – unabhängig von der Völkerzahl. Das gilt dann, wenn er mehr als 17.500 Euro Gesamtumsatz tätigt und Produkte zukauft, die er als Imker weiterveräußert.
Hierbei gelten drei Umsatzsteuersätze: Sieben Prozent für zugekaufte Lebensmittel wie z. B. Gummibärchen oder Honig von anderen Imkern. 10,7 Prozent für selbstproduzierten Honig, Pollen oder Rohwachs und 19 Prozent für beispielsweise Honigsalben oder Met. Von dieser Umsatzsteuer kann der Imker die ihm hierfür in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Verkauft der Imker aber nur seine eigenen Produkte und kauft nichts zu, gilt die pauschale Umsatzversteuerung für Landwirte nach § 24 Umsatzsteuergesetz: „Einer Umsatzsteuer von 10,7 Prozent wird eine pauschale Vorsteuer von 10,7 Prozent gegenübergestellt, so dass letztlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist“, erklärt der Fachmann.
Die Umsatzsteuer inklusive des geltenden Steuersatzes muss in Rechnungen gesondert ausgewiesen sein. Für all diejenigen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind (Kleinunternehmer mit einem Gesamtumsatz von unter 17.500 Euro) gilt, dass sie für den Verkauf des selbstproduzierten Honigs zwar 10,7 Prozent Umsatzsteuer ausweisen können; für alle zugekauften und weiterveräußerten Waren, darf aber keine Umsatzsteuer angegeben werden. Ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist zu empfehlen. Er kann z.B. lauten: „Laut §19 Kleinunternehmergesetz mehrwertsteuerbefreit.“
Das muss in der Rechnung stehen
Weitere Pflichtangaben für jede Rechnung sind: Name und Anschrift des Honigverkäufers und des Käufers, Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer (eine fortlaufende Nummer über das ganze Steuerjahr hinweg), Art und Menge der gelieferten Waren (also des Honigs oder anderer Bienenprodukte) und die Summe als Netto- und als Bruttowert (zwei Mal die selbe Summe, wenn keine Umsatzsteuer anfällt).
Ein kleiner Zusatz zu den Neuregelungen 2016: Bei Paaren, Freunden oder Verwandten, die gemeinsam imkern, gilt auch die Grenze von 30 bzw. 70 Bienenvölkern – und zwar gemeinsam. Nur wenn es sich um zwei getrennte Betriebe handelt – also auch eine doppelte Ausstattung mit Schleuder, Werkzeug und weitere Ausrüstung vorhanden ist – und sich die Imkerkollegen quasi nur gegenseitig aushelfen, darf jeder 30 oder 70 Völker besitzen und bleibt steuerfrei bzw. darf pauschal versteuern. Das sollte aber niemanden davon abhalten, sich mit anderen Imkern auszutauschen, sich zu helfen oder auch mal Werkzeug zu verleihen.