Zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) gilt:
- Bei Imkereien bis zu 30 Völkern wird kein Ertrag angesetzt.
- Bei 31 bis 70 Völkern beträgt der pauschale Gewinn 1.000,-- € im Jahr
- Ab 71 Völkern ist eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.
Diese Grenzen wurden erstmalig festgeschrieben und sind ab 1.1.2015 anzuwenden.
Gesetzestext ab Seite 2423
http://www.bgbl.de/ (Link geht nicht immer, bitte PDF im Anhang benutzen!! oder rechte Mouse-Taste im neuen Fenster öffnen)
Es bleibt einem Imker weiterhin unbenommen, auch bei einer niedrigeren Völkerzahl, eine Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.
Es bleibt einem Imker weiterhin unbenommen, auch bei einer niedrigeren Völkerzahl, eine Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.
Diese Informationen sind ohne Gewähr, eine genaue Interpretation ist abzuwarten.
Weitere Informationen folgen.
- Dateien:
- bgbl114s2417_72510.pdf
/Bauernblatt
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