Donnerstag, 31. März 2016

Hinterbehandlungskästen die Erste

So der Frühling ist in den startlöchern! Obwohl man hier am harz nicht viel von merkt, aber es soll ja bald wärmer werden und dann geht es los.

In meinen Planungen für dieses Jahr steht an das ich 1 oder 2 Hinterbehandlungskästen wieder in betrieb nehmen will. Ich habe 2 arten von Hinterbehandlungskästen einmal die Zweiräumigen und die Dreiräumigen. So wie es aussieht werde ich mit dem Dreiräumigen anfangen.



 Da sie schon gute 10 Jahre nicht mehr in Gebrauch waren wurden sie sauber gemacht und ausgebrannt, damit keine Keime oder Bakterien überleben. Unten ein paar Bilder, er ist nicht neu wie zu sehen aber nach meinem da zuhalten noch gut in Schuss.
Die unten Bretter die man als Abschuss einsteckt sind natürlich nicht mehr aufzufinden und mussten neu hergestellt werden. Nach 2 Stunden ausprobieren hatte ich dann ein paar neue gemacht.

Also kann es bald losgehen! Ich erwarte den Frühling und damit dann die berümte Schwarmzeit damit ich mit dem Züchten loslegen kann.
Ich werde euch auf dem Laufenden halten. Also bis die Tage
Gruss Stefan





Mittwoch, 23. März 2016

Imkerei im Mittelalter – ein privilegiertes Gewerbe

Das Sammeln von Honig und Wachs hatte im Mittelalter einen anderen Namen: die Zeidlerei, auch Zedlerei genannt, der Imker hieß „Zeidler“. Der Beruf des Zeidlers war sehr angesehen. Das Wort selbst wird vom Lateinischen abgeleitet. „Excidere“ bedeutet „herausschneiden“, und damit war gemeint, dass man die gesamte Honigwabe – ohne Rücksicht auf Verlust des Bienenvolks – entnommen bzw. herausgeschnitten hat.

Imkerei war auch Glückssache – künstliche Baumhöhlen für Honigbienen

Auch wenn Steinzeitvölker – oder heute noch Naturvölker – Honig sammelten, so taten sie dies nicht erwerbsmäßig. Der Zeidler jedoch sammelte den Honig und das Wachs wilder oder halbwilder Bienenvölker gewerbsmäßig im Wald. Damals gab es noch keine gezimmerten Bienenstöcke oder Bienenbeuten, sondern man hieb in alte Bäume künstliche Höhlen, die sich in ca. sechs Metern Höhe befanden. Der Eingang der Baumhöhle wurde mit einem Brett zum besseren Anfliegen für die Bienen versehen. Meist entwipfelte man noch den Baum, um die Gefahr des Windbruchs zu bannen. Ob diese künstlichen Baumhöhlen tatsächlich von Honigbienen bevölkert wurden, das hing vom natürlichen Umfeld ab und wechselte von Jahr zu Jahr.
Große Nadelholzgebiete waren überaus wichtig für den Erfolg, denn Waldhonig wird von den Bienen aus Honigtau gewonnen, den zuckerhaltigen Ausscheidungen von unterschiedlichen Lachnidenarten. Das sind Läuse, die bei den passenden Wetterbedingungen in großer Zahl hauptsächlich an Nadelbäumen vorkommen.
Im Mittelalter waren zum Beispiel das Fichtelgebirge, der Nürnberger Reichswald und der Grunewald bedeutende Bienen-Standorte. Bis der Rohrzucker von den Anbaugebieten aus Übersee nach Europa kam, war Honig das einzige Süßungsmittel. In und um Nürnberg war der Honig besonders wichtig für die bekannte Lebkuchenproduktion, die lange Tradition hat. Aber auch das Wachs war ein sehr begehrter und wertvoller Rohstoff für Kerzen, die Beleuchtung der Reichen in Schlössern, Burgen, Klöstern und für Kirchen.

Privilegien für die Zeidler-Zunft

Die Zeidler bildeten eine eigene Zunft mit einem Zeidlermeister. Seit dem Jahr 1296 lässt sich in Feucht sogar eine eigene niedere Gerichtsbarkeit nachweisen. Aus dem Jahr 1350 existiert ein „Zeidel Freyheit Brieff“, der von Kaiser Karl IV ausgestellt wurde. Darin wurden dieser Berufsgruppe Privilegien bescheinigt. Als Zeichen dieser Privilegien hatten die Vorsteher einen weißen Stab und die Zunftmitglieder bekamen die Erlaubnis, in den Wäldern eine Armbrust als Waffe zu führen. Das sollte nicht nur Wegelagerer oder Räuber abschrecken, sondern damals gab es auch noch Bären, die den Menschen den leckeren Honig streitig machten. Bekleidet waren die mittelalterlichen Imker mit einer grünen Tracht und einer langen Zipfelmütze. Als Gegenleistung für die verbrieften Rechte mussten die Zeidler den Kaiser sicher durch den Nürnberger Reichswald geleiten. Außerdem war unter anderem eine Abgabe von mehreren Zentnern Wachs pro Jahr an den Stephansdom in Wien vereinbart. Das sogenannte „Zeidelrecht“ wurde in späteren Jahrhunderten übrigens nie konkret aufgehoben, auch nicht in der rechtlichen Neugestaltung während der Weimarer Republik.


Montag, 14. März 2016

Insektenhotel und Hummelkasten

So es ist schon wieder März und ich melde mich mal wieder persönlich. Ich habe in letzter zeit tief in die Tasche gegriffen und mir ein Hummelhaus mit Füllung und ein Insektenhotel für Wildbienen, Marienkäfer und Schmetterlinge besorgt.
Da diese Tiere keine große Lobby haben wie die Honigbiene, habe ich mir gedacht das dann die Imker sich auch um diese Insekten mit kümmern müssen.
Hier einmal 2 Bilder des Insektenhotels und des Hummelhauses.



Das Insektenhotel ist in 6 Abteilungen unterteilt. Die für verschiedene Arten von Insekten geeignet sind.
Ich erkläre die 6 Abteilungen und welche Art sie bevorzugt.


Das obere Abteil ist für Marienkäfer und Ohrenkneifer geeignet. Das darunter ist für z.b. Schlupfwespen da. Die Abteilungen darunter sind für Solitärbienen"Wildbienen" , die Mitte ist für Schmetterlinge wie das Tagpfauenauge geeignet. Das letzte Abteil ist wieder für Marienkäfer.

Ich bin gespannt ob das Hotel angenommen wird mal sehen.



Montag, 7. März 2016

Deutschlandradio zu viele Bienenvölker in der Stadt


 Eine Radiosendung des Deutschlandradios über Bienenhaltung in der Stadt.

Radiobeitrag wenn das Summen verstummt! Im Deutschlandradio

 Radiobeitrag Bienen sind Umweltdetektive

Radiobeitrag Bienenvölker in der Stadt! Sinnvoll??


Montag, 1. Februar 2016

Honigverkauf: Wann Steuern fällig werden

Ab 2016 gelten neue steuerliche Vorgaben für Imker

Anders als bei Brot, Butter oder Marmelade fallen beim Verkauf von Honig nicht zwingend Abgaben an. Bis zu einer bestimmten Anzahl von Bienenvölkern müssen Imker keine oder nur pauschale Steuern zahlen. Ab 2016 gibt es dafür endlich klare gesetzliche Vorgaben.

Für die meisten Hobbyimker ist die Bienenhaltung „Liebhaberei“ – im wahrsten Sinne des Wortes und auch was das Steuergesetz betrifft. Von „Liebhaberei“ spricht man im Zusammenhang mit der Einkommensteuer dann, wenn keine Absicht zur Gewinnerzielung besteht – wenn sich Einnahmen und Ausgaben in etwa ausgleichen. Imker mit weniger als 30 Bienenvölkern haben sich in der Vergangenheit meist darauf berufen. Dass die Imkerei dann als „Liebhaberei“ zu werten ist, wurde als ungeschriebenes Gesetz von einem zum anderen weitergegeben. Die meisten Finanzämter akzeptierten das, obwohl klar ist, dass man mit 30 Bienenvölkern schon eine ordentliche Menge an Honig produzieren kann – definitiv mehr als man selbst verzehren kann. Wirkliche Rechtssicherheit bestand damit bislang jedoch nicht und Imker, die ihren Honig beispielsweise mit Rechnung an Supermärkte verkauften, mussten theoretisch damit rechnen, dass das Finanzamt Steuern verlangt.

Seit dem Jahresbeginn hat sich die Lage nun allerdings geändert, denn mit dem Jahressteuergesetz 2015 gibt es endlich eindeutige Vorgaben für die Bienenhaltung. Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2016. Jetzt steht die Anzahl der Bienenvölker gesetzlich fest, die über eine Besteuerung der Einkünfte aus dem Honigverkauf entscheiden. Allerdings gelten auch einige steuerliche Besonderheiten.

Nur Wirtschaftsvölker zählen

Grundsätzlich gilt ab dem Steuerjahr 2016: Imker mit höchstens 30 Bienenvölkern müssen keinen Gewinn versteuern, wer bis zu 70 Völker betreut, darf pauschal 1.000 Euro als Gewinn angeben und muss nur darauf Steuern bezahlen. „Bei unter 30 Bienenvölkern passiert einkommensteuerlich gar nichts“, erklärt Steuerfachmann Werner Burkhart, der auch den Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund berät.

Im Klartext: ab 31 Völkern wird die Pauschalsteuer von 1.000 Euro und ab 71 Völkern die reguläre Einkommensteuer fällig. „Gezählt werden allerdings nur Wirtschaftsvölker, deren Honig man erntet, keine Ableger“, fügt Burkhart hinzu.

Mit dem Gesetzestext gilt nun endlich eine rechtlich sichere Grundlage, auf die sich jeder Imker berufen kann – egal, was er mit seinem Honig macht und an wen er ihn, in welcher Form, verkauft. „Ob mit oder ohne Rechnung ist nicht ausschlaggebend“, erklärt der Steuerexperte. Deshalb muss jeder Imker, der weniger als 30 Bienenvölker besitzt, keine Angaben zu den Gewinnen in der Steuererklärung machen. Ratsam ist es trotzdem, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen, auch wenn diese nur der eigenen Abrechnung dienen.

Die Einkünfte aus der Imkerei werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte jedoch in bestimmten Fällen nur dann angesetzt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. „Dieser Freibetrag wird dann gewährt, wenn die Summe der Einkünfte, z.B. aus Lohn oder einem Gewerbe, 30.700 Euro nicht übersteigt“, erklärt Werner Burkhart. Der Freibetrag soll ein Existenzminimum absichern. FürEhepaare gilt ein Freibetrag von 1.800 Euro bei der Einkommensgrenze von 61.400 Euro.
Steuerlich sind Imker Landwirte
Wer seinen Gewinn aus dem Honigverkauf allerdings nicht versteuert und die Grenze von 30 Bienenvölkern nutzt, kann auch keine Ausgaben steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für die Pauschalsteuer auf 70 Bienenvölker. „Wer mehr als 30 und weniger als 70 Völker hat, kann zwischen der pauschalen Angabe von 1.000 Euro als Gewinn und der normalen Abrechnung aller Einnahmen und Ausgaben wählen“, sagt Burkhart. Die Angaben gehören in die Abteilung „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“, denn rein einkommensteuerrechtlich ist jeder Imker Landwirt.

Etwas mehr zu beachten haben diejenigen Imker, die aufgrund weiter unternehmerischer Tätigkeiten bereits umsatzsteuerpflichtig sind. Zwar bleiben die Gewinne „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ und sind nur dann verpflichtend der Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn die Völkerzahl die genannten Grenzen übersteigt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt der Imker allerdings als Unternehmer, der auch eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss – unabhängig von der Völkerzahl. Das gilt dann, wenn er mehr als 17.500 Euro Gesamtumsatz tätigt und Produkte zukauft, die er als Imker weiterveräußert.

Hierbei gelten drei Umsatzsteuersätze: Sieben Prozent für zugekaufte Lebensmittel wie z. B. Gummibärchen oder Honig von anderen Imkern. 10,7 Prozent für selbstproduzierten Honig, Pollen oder Rohwachs und 19 Prozent für beispielsweise Honigsalben oder Met. Von dieser Umsatzsteuer kann der Imker die ihm hierfür in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Verkauft der Imker aber nur seine eigenen Produkte und kauft nichts zu, gilt die pauschale Umsatzversteuerung für Landwirte nach § 24 Umsatzsteuergesetz: „Einer Umsatzsteuer von 10,7 Prozent wird eine pauschale Vorsteuer von 10,7 Prozent gegenübergestellt, so dass letztlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist“, erklärt der Fachmann.

Die Umsatzsteuer inklusive des geltenden Steuersatzes muss in Rechnungen gesondert ausgewiesen sein. Für all diejenigen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind (Kleinunternehmer mit einem Gesamtumsatz von unter 17.500 Euro) gilt, dass sie für den Verkauf des selbstproduzierten Honigs zwar 10,7 Prozent Umsatzsteuer ausweisen können; für alle zugekauften und weiterveräußerten Waren, darf aber keine Umsatzsteuer angegeben werden. Ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung ist zu empfehlen. Er kann z.B. lauten: „Laut §19 Kleinunternehmergesetz mehrwertsteuerbefreit.“

Das muss in der Rechnung stehen

Weitere Pflichtangaben für jede Rechnung sind: Name und Anschrift des Honigverkäufers und des Käufers, Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer (eine fortlaufende Nummer über das ganze Steuerjahr hinweg), Art und Menge der gelieferten Waren (also des Honigs oder anderer Bienenprodukte) und die Summe als Netto- und als Bruttowert (zwei Mal die selbe Summe, wenn keine Umsatzsteuer anfällt).

Ein kleiner Zusatz zu den Neuregelungen 2016: Bei Paaren, Freunden oder Verwandten, die gemeinsam imkern, gilt auch die Grenze von 30 bzw. 70 Bienenvölkern – und zwar gemeinsam. Nur wenn es sich um zwei getrennte Betriebe handelt – also auch eine doppelte Ausstattung mit Schleuder, Werkzeug und weitere Ausrüstung vorhanden ist – und sich die Imkerkollegen quasi nur gegenseitig aushelfen, darf jeder 30 oder 70 Völker besitzen und bleibt steuerfrei bzw. darf pauschal versteuern. Das sollte aber niemanden davon abhalten, sich mit anderen Imkern auszutauschen, sich zu helfen oder auch mal Werkzeug zu verleihen.

Abschied von Dr. Gerhard Liebig

  Dr. Gerhard Liebig ist am 19. Mai 2026 verstorben. Mit ihm verlieren die Imkerei und die Bienenkunde eine der prägenden Stimmen der letz...